Thür. Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderl. Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung) vom 12. Mai 2020
Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
ab 13. Mai 2020 gelten bis einschließlich 5. Juni 2020 neue Bestimmungen. Bitte informieren Sie sich.
Thüringer Verordnung zur Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung -ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwV0-) Vom 12. Mai 2020
Nach § 2 Absatz 3 „sind Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen in geschlossenen Räumen nach Anzeige infektionsschutzrechtlich zulässig, sofern die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 eingehalten werden. Satz 1 gilt für Versammlungen unter freiem Himmel entsprechend.“
Nach § 2 Absatz 5 gilt: Öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche Veranstaltungen, die insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl, der Struktur und der Zusammensetzung der zu erwartenden Teilnehmer oder den räumlichen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Infektionslage am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet sind, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 verboten.
Nach § 3 gelten allgemeine Infektionsschutzregeln
+ Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m
Außerdem sind für Veranstaltungen und Begegnungsmöglichkeiten sicherzustellen:
- der Ausschluss von Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
- der Ausschluss von Personen mit jeglichen Erkältungssymptomen,
- die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
- eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
- die Einhaltung des Infektionsschutzkonzepts.
Nach § 4 gilt das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen im Öffentlichen Nahverkehr und in Bahnen sowie beim Einkauf in den Geschäften und Lebensmittelmärkten als verpflichtend!
Nach § 6 ist für Veranstaltungen und Begegnungsmöglichkeiten ein Infektionsschutzkonzept von der verantwortlichen Person (Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger) zu erstellen. Näheres dazu in beiliegender Verordnung.
Nach § 12 dürfen unter Beachtung der o.g. Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 öffnen:
laut Absatz 2) ab 15. Mai 2020
- Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBI. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung für den Publikumsverkehr,
- sind Übernachtungsangebote von Beherbergungen zu touristischen Zwecken im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung zulässig
laut Absatz 3) ab dem 1. Juni 2020:
- Fitnessstudios
- Freibäder
- Vereine, Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote in geschlossenen Räumen – unter Berücksichtigung der Abstandsregeln, Schutzvorschriften und des Konzeptes des für Sportpolitik zuständigen Ministeriums – letzteres liegt noch nicht vor.
Konkrete Regelungen zu Kindertageseinrichtungen nach § 7 befinden sich noch in Abstimmung zwischen Jugendamt und kommunalen Trägern. Sobald neue Infos dazu vorliegen, wird das hier eingestellt.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gerald Slotosch
Bürgermeister Stadt Ruhla als erfüllende Gemeinde für Seebach