Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ruhla

Festsetzung der Grundsteuer A und B der Stadt Ruhla für das Jahr 2021

  1. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 23.06.2015 (Beschluss Nr. 022-2015) die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern in seiner Hebesatzsatzung beschlossen. Die Hebesätze der Grundsteuer werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A:   350 v.H.                             Grundsteuer B:   425 v.H.

Die Hebesätze haben sich gegenüber dem Jahr 2020 und Vorjahre nicht verändert.

Damit kann für das Jahr 2021 auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden verzichtet werden.

Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG – vom 07.08.1973 BGBl. 1 S.965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.1997 BGBl. 1 S.2590) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der für das Kalenderjahr 2018, 2019 und 2020 veranlagten Höhe festgesetzt. Bei allen anderen gilt der letzte erhaltene Grundsteuerbescheid.

Die Grundsteuer wird mit den in den letzten erhaltenen Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2021 zur Zahlung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs.3. Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2021 in einem Betrag am 01. Juli 2021 fällig. Die Grundsteuer ist an den jeweiligen Fälligkeitstagen auf das Konto der Stadt Ruhla bei der Wartburg-Sparkasse, (IBAN: DE86 8405 5050 0000 010308, BIC: HELADEF1WAK) oder bei der VR Bank Westthüringen e.G., (IBAN: DE44 8206 4038 0000 8310 00, BIC: GENODEF1MU2) zu überweisen. Als Verwendungszweck ist das Kassenzeichen vom Steuerbescheid 2018 bzw. vom zuletzt erhaltenen Grundsteuerbescheid anzugeben. Soweit der Stadtkasse ein Abbuchungsauftrag erteilt wurde, werden die Fälligkeiten per SEPA – Einzugsverfahren eingezogen.  Sie können selbstverständlich zu jeder Zeit am SEPA-Einzugsverfahren teilnehmen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.

  1. Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten, wird auf der Grundlage des vom örtlich zuständigen Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids ein Grundsteuerbescheid erteilt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die öffentliche Bekanntgabe nach Nr.1 kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Ruhla einzulegen. Die Frist beginnt mit Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Ruhla, den 04.01.2021

gez. Dr. Slotosch  - Bürgermeister