Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ruhla - Festsetzung der Grundsteuer A und B in der Gemeinde Seebach für das Jahr 2022

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ruhla

als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Seebach

Festsetzung der Grundsteuer A und B in der Gemeinde Seebach für das Jahr 2022

  1. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 13.12.2010 (Beschluss Nr. 037/2010/S) die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern in seiner Hebesatzsatzung beschlossen. Die Hebesätze der Grundsteuer werden für das Jahr 2022 wie folgt festgesetzt:

    Grundsteuer A:   271 v.H.                             Grundsteuer B:   389 v.H.

    Die Hebesätze haben sich gegenüber dem Jahr 2021 und Vorjahre nicht verändert.

    Damit kann für das Jahr 2022 auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden verzichtet werden.

    Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG – vom 07.08.1973 BGBl. 1 S 965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.1997 BGBl. 1 S. 2590) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2018, 2019, 2020 und 2021 veranlagten Höhe festgesetzt. Bei allen anderen gilt der letzte erhaltene Grundsteuerbescheid.

    Die Grundsteuer wird mit den in den letzten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2021 zur Zahlung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2022 in einem Betrag am 01. Juli 2022 fällig. Die Grundsteuer ist an den jeweiligen Fälligkeitstagen auf das Konto der Gemeinde Seebach bei der Commerzbank, (IBAN: DE71 8204 0000 0309 8662 00, BIC: COBADEFFXXX) zu überweisen. Als Verwendungszweck ist das Kassenzeichen vom Steuerbescheid 2018 bzw. vom zuletzt erhaltenen Grundsteuerbescheid anzugeben. Soweit der Stadtkasse ein Abbuchungsauftrag erteilt wurde, werden die Fälligkeiten per SEPA – Einzugsverfahren eingezogen.  Sie können selbstverständlich zu jeder Zeit am SEPA-Einzugsverfahren teilnehmen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.

  2. Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten, wird auf der Grundlage des vom örtlich zuständigen Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids ein Grundsteuerbescheid erteilt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die öffentliche Bekanntgabe nach Nr.1 kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Ruhla einzulegen. Die Frist beginnt mit Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.


Seebach, den 04.01.2022


gez. Häcker - Bürgermeister