Neue Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - gültig vom 1. bis 24.4.2021
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ruhla mit den Ortsteilen Thal und Kittelsthal,
vom 1. April bis zum einschließlich 24. April 2021 gilt die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung
-ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0- vom 31. März 2021)
Dazu sind folgende Grundsätze formuliert:
- §1 Mindestabstand, Grundsätze
(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten.
Satz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren
Haushalts. Satz 2 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht
besteht. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt
im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.
(2) Jede Person ist außerdem angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen
außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorgeoder
Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der
Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und geringgehalten
werden.
(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und
Abstandsregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit
besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.
(4) An die Thüringer Wirtschaft wird appelliert, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten,
die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es möglich ist, mit lnstrumenten wie Betriebsrevisionen
oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Gewährung der Tätigkeiten in
Heimarbeit oder mobilem Arbeiten, die Pandemiebewältigung durch weitgehende Kontaktreduzierungen
zu unterstützen.
Zudem gelten besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere für die Ostertage:
- §11 Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung
(1) Der gemeinsame Aufenthalt umfasst jedes willentliche oder geduldete Zusammensein oder
Zusammenkommen mehrerer Personen zu beliebigen Zwecken.
(2) Der gemeinsame Aufenthalt ist vorbehaltlich weiterer Ausnahmeregelungen in dieser Verordnung
nur gestattet
- mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht
besteht, sowie
- zusätzlich einer haushaltsfremden Person sowie zugehörigen Kindern bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahrs.
Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen
und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden
Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei
Haushalten betreut werden.
(3) lm Zeitraum vom 2. April 2021 bis zum Ablauf des 5. April 2021 ist der gemeinsame Aufenthalt
über Absatz 2 Satz 1 hinausgehend
- mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
- zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts
gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten
wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.
Weitere Informationen finden Sie im Dokument (PDF)
Dr. Gerald Slotosch
Bürgermeister der Stadt Ruhla